1. Vertragsgrundlage
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Geschäfte mit der WH Sondermaschinen bindend. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Unterschrift eines Unterschriftbevollmächtigten.
2. Vertragsabschluss
- Erst durch Zustellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung wird ein Vertragsabschluss mit der WH Sondermaschinen rechtsgültig.
- Alle Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Schriftform.
- Der Auftraggeber ist bereits in der Angebotsphase verpflichtet, auf das Beanspruchungsvolumen, den Einsatzzweck und erhöhte Risiken jeglicher Art hinzuweisen.
- Falsche oder unvollständig angegebenen Leistungsdaten durch den Auftraggeber führen zum Wegfall der Gewährleistung und Haftung durch WH Sondermaschinen.
- Alle Dokumente, die von WH Sondermaschinen an Interessenten weitergegeben werden, bleiben unser Eigentum. Ihre Veränderung oder Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung. Unser Urheberrechtlicher Schutz wird dadurch nicht aufgehoben.
3. Liefer- und Leistungszeit
- Für die Einhaltung von Lieferterminen und Fristen für zu erbringende Leistungen, ist die Mitwirkungspflicht und rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Leistungen und Materialien von großer Wichtigkeit. Hält der Auftraggeber abgesprochene Fristen und Termine innerhalb des Projektes nicht ein, so verlängert sich die Frist für die Abgabe der Leistungen von WH Sondermaschinen mindestens um denselben Zeitraum.
- Wenn nicht anders vereinbart, ist ein Termin für die Lieferung einer Leistung von WH Sondermaschinen mit Information des Auftraggebers über die Versandbereitschaft eingehalten.
- Bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen und behördlichen Anordnungen verlängert sich die Lieferfrist mindestens um die Dauer der nachweislichen Unterbrechung. Dies gilt ebenfalls für Lieferanten und Subunternehmer von WH Sondermaschinen.
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf Nichteinhaltung von Terminen und Lieferfristen beruhen sind von WH Sondermaschinen nur dann zu ersetzen, wenn der Verzug auf Vorsätzlichkeit oder grober Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
- Bei fahrlässigem Verhalten begrenzt sich der Schadensersatz maximal auf den Wert des Teilbereiches des gesamten Lieferumfanges, der aufgrund der Verzögerung nicht fristgemäß laut Vertrag genutzt werden kann.
- Wird die Lieferung auf Verlangen des Auftraggebers nach Bekanntgabe der Lieferbereitschaft durch WH Sondermaschinen verschoben, so werden nach 30 Tagen Lagerkosten in anfallender Höhe, mindestens aber 0,65% des Nettobetrages der Rechnung pro Monat fällig.
4. Preise
Grundsätzlich gelten unsere Preise ab Werk. Wenn nicht im Auftrag schriftlich vermerkt, werden die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und Zoll nach Aufwand berechnet und extra in Rechnung gestellt.
Ebenso werden Montage-, Inbetriebnahme- und andere Dienstleistungskosten nebst Spesen und Reisekosten zu den Preisen der Standardpreisliste von WH Sondermaschinen nach Aufwand in Rechnung gestellt, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde.
5. Zahlung und Aufrechnung
- Sofern nicht anders vereinbart sind alle Zahlungen binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang in vollem Umfang zu begleichen.
- WH Sondermaschinen behalten sich vor, bei geringer Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers auch während eines Projektes weitere Leistungen nur noch gegen Vorkasse oder einer anderen akzeptablen Sicherheitsleistung zu liefern. Lehnt der Auftraggeber die Sicherheitsforderung ab, so behält sich WH Sondermaschinen das Recht vor, von dem vereinbarten Vertrag zurückzutreten.
- Bei Zahlungsverzug entstehen automatisch Verzugszinsen, in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz WH Sondermaschinen behält sich vor, alle weiteren dadurch entstehenden Kosten und Schäden geltend zu machen. Insbesondere selbige zur Durchsetzung unsere Rechte auf Zahlung durch das Einschalten von Rechtsanwälten.
6. Eigentumsvorbehalt
- WWT Engineering und WH Sondermaschinen sind Eigentümer aller Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung der im Auftrag vereinbarten Leistungen. Zahlt der Auftraggeber die erbrachten Lieferungen und Leistungen nicht, so kann mit einer angemessenen Frist die Einstellung der Nutzung und Herausgabe gefordert werden.
- Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Lieferungen und Leistungen der WH Sondermaschinen weiter zu veräußern, bevor sie vollständig in sein Eigentum übergegangen sind.
7. Gefahrübergang, Mängelrüge, Mängelansprüche
Der Gefahrenübergang erfolgt, sofern nicht anders vereinbart ab Werk auf den Auftraggeber.
Werden Mängel an den Lieferungen festgestellt, so werden sie nur unter Einhaltung folgender Regeln anerkannt:
- Mängel und Falschlieferungen sind schriftlich zu dokumentieren und der WH Sondermaschinen unverzüglich, spätestens aber binnen 6 Arbeitstagen mitzuteilen.
- Bei berechtigten Mängelanzeigen leisten WH Sondermaschinen binnen einer Frist von mindestens 6 Wochen ab Eingang der Mängelanzeige nach eigenem Ermessen als Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
- Der Auftraggeber hat WH Sondermaschinen alle Informationen, Gelegenheit und Zeit einzuräumen, um den Mangel beseitigen zu können.
- Fehlerhafter Betrieb und Wartung, unabgestimmte Änderungen an den Lieferungen oder Verwendung nicht originaler Ersatzteile führen zum Wegfall des Rechtes auf Mangel.
8. Haftung, Verjährung
- WH Sondermaschinen haften im Rahmen der allgemeinen Rechtsprechung nur für Schäden, die im Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit schuldhaft am Leben und Gesundheit selbst oder durch Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Ebenso haften die WH Sondermaschinen nicht bei sachlichen Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden. Weitere Ansprüche, insbesondere von entgangenem Gewinn oder aus Betriebs- bzw. Produktionsstillstand sind ausgeschlossen.
- Mit einer Frist von einem Jahr nach Abnahme verjährt der Schadensersatzanspruch aus etwaigen Mängeln, wenn gesetzlich keine längeren Fristen vorgeschrieben sind.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Vertragspartner ist Köln.
- Gerichtsstand ist ebenfalls Köln.